Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 1. (1) Zum Leiter einer allgemeinen Krankenpflegeschule oder einer Kinderkrankenpflegeschule, an der das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr zu absolvieren ist, darf nur ein Arzt bestellt werden, der die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt. Für die zum Stellvertreter zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für den Leiter.Paragraph eins, (1) Zum Leiter einer allgemeinen Krankenpflegeschule oder einer Kinderkrankenpflegeschule, an der das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr zu absolvieren ist, darf nur ein Arzt bestellt werden, der die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt. Für die zum Stellvertreter zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für den Leiter.
(2)Absatz 2,Dem Leiter der Krankenpflegeschule obliegt die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten Schulbetriebes.
Dokumentnummer
NOR12131788
Alte Dokumentnummer
N8197328912L