Kurztitel
Erste Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 10. (1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 eine Vermittlung praktischer Kenntnisse zur Ergänzung des theoretischen Unterrichts jedenfalls auf folgenden Gebieten in nachstehend genannterParagraph 10, (1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, eine Vermittlung praktischer Kenntnisse zur Ergänzung des theoretischen Unterrichts jedenfalls auf folgenden Gebieten in nachstehend genannter
Mindestdauer durchzuführen:
im zweiten Ausbildungsjahr in mindestens drei der angeführten Fächer unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes vor
Infektionen im Gesamtausmaß von 600 Stunden:
Beschäftigung mit gesunden Kindern,
Milch-, Diätküche (Lehrküche),
Schul- und Internatsbetrieb,
Apothekenbetrieb (Depot),
Einführung in die Verwaltungsarbeiten des leitenden Pflegepersonals,
einschlägige Exkursionen;
im dritten und vierten Ausbildungsjahr
I. in der allgemeinen Krankenpflege:römisch eins. in der allgemeinen Krankenpflege:
1. Interne Abteilung ....................... 600 Stunden,
2. Chirurgische Abteilung (einschließlich
Operationssaal) ......................... 600 Stunden,
3. Kinderabteilung ......................... 400 Stunden,
4. Gynäkologie und Geburtshilfe mit
Wochenbett- und Neugeborenenpflege ...... 440 Stunden,
5. Öffentlicher Gesundheitsdienst .......... 160 Stunden,
6. Spezialfach nach Wahl;
II. in der Kinderkranken- und Säuglingspflege:
1. Interne Kinderabteilung ................. 600 Stunden,
2. Frühgeborenen- und Säuglingsabteilung ... 600 Stunden,
3. Chirurgische Abteilung (einschließlich
Operationssaal) ......................... 400 Stunden,
4. Gynäkologie und Geburtshilfe mit
Wochenbett- und Neugeborenenpflege ...... 440 Stunden,
5. Öffentlicher Gesundheitsdienst .......... 160 Stunden,
(2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung ist entweder durch Verlängerung der Ausbildung auf den im Abs. 1 angegebenen oder auf sonstigen Gebieten, die für eine praktische Ausbildung in Betracht kommen, bis zum vollen Ausmaß der für die praktische Ausbildung zur Verfügung stehenden Zeit zu ergänzen.Die praktische Ausbildung ist entweder durch Verlängerung der Ausbildung auf den im Absatz eins, angegebenen oder auf sonstigen Gebieten, die für eine praktische Ausbildung in Betracht kommen, bis zum vollen Ausmaß der für die praktische Ausbildung zur Verfügung stehenden Zeit zu ergänzen.
(3)Absatz 3,Mit Ausnahme der Ersten Hilfe bei Geburten hat bei Schülern die praktische Unterweisung auf dem Gebiete der Gynäkologie und Geburtshilfe sowie der Neugeborenen- und Wochenbettpflege zu entfallen.
Schlagworte
Milchküche, Schulbetrieb, Wochenbettpflege, Kinderkrankenpflege,
Frühgeborenenabteilung