Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.09.1973 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 634/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.09.197328.02.2002 BGBl. Nr. 634/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erste Krankenpflegeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1973BGBl. Nr. 634/1973

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 10, (1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, eine Vermittlung praktischer Kenntnisse zur Ergänzung des theoretischen Unterrichts jedenfalls auf folgenden Gebieten in nachstehend genannter

Mindestdauer durchzuführen:

  1. Litera a
    im zweiten Ausbildungsjahr in mindestens drei der angeführten Fächer unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes vor
    Infektionen im Gesamtausmaß von 600 Stunden:
    1. Ziffer eins
      Beschäftigung mit gesunden Kindern,
    2. Ziffer 2
      Milch-, Diätküche (Lehrküche),
    3. Ziffer 3
      Schul- und Internatsbetrieb,
    4. Ziffer 4
      Laboratorium,
    5. Ziffer 5
      Blutbank,
    6. Ziffer 6
      Apothekenbetrieb (Depot),
    7. Ziffer 7
      Einführung in die Verwaltungsarbeiten des leitenden Pflegepersonals,
    8. Ziffer 8
      Sterilisation,
    9. Ziffer 9
      Schularzt,
    10. Ziffer 10
      einschlägige Exkursionen;
  2. Litera b
    im dritten und vierten Ausbildungsjahr
    römisch eins. in der allgemeinen Krankenpflege:

          1. Interne Abteilung ....................... 600 Stunden,

          2. Chirurgische Abteilung (einschließlich

             Operationssaal) ......................... 600 Stunden,

          3. Kinderabteilung ......................... 400 Stunden,

          4. Gynäkologie und Geburtshilfe mit

             Wochenbett- und Neugeborenenpflege ...... 440 Stunden,

          5. Öffentlicher Gesundheitsdienst .......... 160 Stunden,

          6. Spezialfach nach Wahl;

    II. in der Kinderkranken- und Säuglingspflege:

          1. Interne Kinderabteilung ................. 600 Stunden,

          2. Frühgeborenen- und Säuglingsabteilung ... 600 Stunden,

          3. Chirurgische Abteilung (einschließlich

             Operationssaal) ......................... 400 Stunden,

          4. Gynäkologie und Geburtshilfe mit

             Wochenbett- und Neugeborenenpflege ...... 440 Stunden,

          5. Öffentlicher Gesundheitsdienst .......... 160 Stunden,

  1. Ziffer 6
    Spezialfach nach Wahl.
  1. Absatz 2,Die praktische Ausbildung ist entweder durch Verlängerung der Ausbildung auf den im Absatz eins, angegebenen oder auf sonstigen Gebieten, die für eine praktische Ausbildung in Betracht kommen, bis zum vollen Ausmaß der für die praktische Ausbildung zur Verfügung stehenden Zeit zu ergänzen.
  2. Absatz 3,Mit Ausnahme der Ersten Hilfe bei Geburten hat bei Schülern die praktische Unterweisung auf dem Gebiete der Gynäkologie und Geburtshilfe sowie der Neugeborenen- und Wochenbettpflege zu entfallen.

Schlagworte

Milchküche, Schulbetrieb, Wochenbettpflege, Kinderkrankenpflege, Frühgeborenenabteilung

Gesetzesnummer

10010357

Dokumentnummer

NOR12131797

Alte Dokumentnummer

N8197328921L