Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 11. (1) Bei der praktischen Ausbildung dürfen die Schüler(innen) nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.Paragraph 11, (1) Bei der praktischen Ausbildung dürfen die Schüler(innen) nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.
(2)Absatz 2,Zu einer praktischen Unterweisung in der Tätigkeit am Krankenbett und im Operationssaal dürfen Schüler(innen) erst mit Erreichung des Alters von 17 Jahren herangezogen werden. Die praktische Einführung von Schülern (Schülerinnen) in das Gebiet der Röntgen- und Isotopenkunde ist erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres zulässig.
Dokumentnummer
NOR12131798
Alte Dokumentnummer
N8197328922L