Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 13. (1) Schüler(innen) dürfen erst dann zum Nachtdienst eingeteilt werden, wenn sie mindestens durch drei Monate in der Tätigkeit am Krankenbett praktisch unterwiesen worden sind.Paragraph 13, (1) Schüler(innen) dürfen erst dann zum Nachtdienst eingeteilt werden, wenn sie mindestens durch drei Monate in der Tätigkeit am Krankenbett praktisch unterwiesen worden sind.
(2)Absatz 2,Die Leistung von Nachtdienst durch Schüler(innen) ist nur so weit zulässig, als dies zum Erreichen des Ausbildungszweckes notwendig ist. Innerhalb eines Monats dürfen Schüler(innen) höchstens fünfmal Nachtdienst versehen. Die Aufeinanderfolge von Nachtdiensten ist verboten.
(3)Absatz 3,Nach einem Nachtdienst ist eine Schlafpause von mindestens elf Stunden zu gewähren.
Dokumentnummer
NOR12131800
Alte Dokumentnummer
N8197328924L