Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 19. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges und zur Erlangung der Berufsberechtigung im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr aus den Unterrichtsfächern Prüfungen durchzuführen.Paragraph 19, (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges und zur Erlangung der Berufsberechtigung im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr aus den Unterrichtsfächern Prüfungen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Keine Prüfungen sind aus den Unterrichtsfächern „Geschichte und Ethik der Krankenpflege'', „Berufskunde'', „Laboratoriumstechnik'', „Psychologie'', „Soziologie'', „Sozialhygiene'', „Pädagogik'', „Englisch für die Krankenpflege'', „Leibesübungen'' und aus den Freigegenständen abzunehmen. Die Lehrkräfte haben sich aber vom Lernerfolg in diesen Unterrichtsfächern laufend zu überzeugen.
(3)Absatz 3,Am Ende des zweiten und dritten Ausbildungsjahres sind jeweils Einzelprüfungen von den Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches abzuhalten. Am Ende des vierten Ausbildungsjahres ist nach Abschluß der Gesamtausbildung eine kommissionelle Prüfung (Diplomprüfung) abzunehmen. Darüber hinaus haben sich die Lehrer während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg der Krankenpflegeschüler(innen) durch Orientierungsprüfungen zu überzeugen.
Dokumentnummer
NOR12131806
Alte Dokumentnummer
N8197328930L