Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.09.1973 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 634/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.09.197328.02.2002 BGBl. Nr. 634/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erste Krankenpflegeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.09.1973BGBl. Nr. 634/1973

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 19, (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges und zur Erlangung der Berufsberechtigung im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr aus den Unterrichtsfächern Prüfungen durchzuführen.

  1. Absatz 2,Keine Prüfungen sind aus den Unterrichtsfächern „Geschichte und Ethik der Krankenpflege'', „Berufskunde'', „Laboratoriumstechnik'', „Psychologie'', „Soziologie'', „Sozialhygiene'', „Pädagogik'', „Englisch für die Krankenpflege'', „Leibesübungen'' und aus den Freigegenständen abzunehmen. Die Lehrkräfte haben sich aber vom Lernerfolg in diesen Unterrichtsfächern laufend zu überzeugen.
  2. Absatz 3,Am Ende des zweiten und dritten Ausbildungsjahres sind jeweils Einzelprüfungen von den Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches abzuhalten. Am Ende des vierten Ausbildungsjahres ist nach Abschluß der Gesamtausbildung eine kommissionelle Prüfung (Diplomprüfung) abzunehmen. Darüber hinaus haben sich die Lehrer während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg der Krankenpflegeschüler(innen) durch Orientierungsprüfungen zu überzeugen.

Gesetzesnummer

10010357

Dokumentnummer

NOR12131806

Alte Dokumentnummer

N8197328930L