Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 2. (1) Zur Betreuung der Schüler(innen) und zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine Schuloberin (ein Internatsleiter) zu bestellen. Zur Schuloberin (zum Internatsleiter) dürfen nur solche diplomierte Krankenpflegepersonen bestellt werden, die für diese Tätigkeit fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen.Paragraph 2, (1) Zur Betreuung der Schüler(innen) und zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine Schuloberin (ein Internatsleiter) zu bestellen. Zur Schuloberin (zum Internatsleiter) dürfen nur solche diplomierte Krankenpflegepersonen bestellt werden, die für diese Tätigkeit fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen.
(2)Absatz 2,Für die Schuloberin (den Internatsleiter) kann eine Stellvertreterin (ein Stellvertreter) bestellt werden. Für die zur Stellvertreterin (zum Stellvertreter) zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für die Schuloberin (den Internatsleiter).
Dokumentnummer
NOR12131789
Alte Dokumentnummer
N8197328913L