Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.09.1973 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 634/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.09.197328.02.2002 BGBl. Nr. 634/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erste Krankenpflegeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.09.1973BGBl. Nr. 634/1973

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 21, (1) Die erste im Rahmen der Diplomprüfung abzuhaltende Teilprüfung darf frühestens vier Monate vor Ende des vierten Ausbildungsjahres abgenommen werden. Die letzte Teilprüfung ist innerhalb der zwei letzten Wochen des vierten Ausbildungsjahres abzunehmen.

  1. Absatz 2,Die Einzelprüfungen und die Teilprüfungen in den in Paragraph 20, Litera a und b Ziffer eins und 2 angeführten Gegenständen der Diplomprüfung sind mündlich abzulegen. Weiters ist im Rahmen der Diplomprüfung eine weitere mündliche Prüfung in einem Fach zur Wahl aus den in Paragraph 20, Litera a und b Ziffer 3 bis 6 genannten vier Wahlfächern der schriftlichen Prüfung, das aber nicht das Fach der schriftlichen Prüfung war, abzulegen. Die mündlichen Prüfungen haben sich auch auf den praktischen Nachweis der Beherrschung der für die Ausübung des Berufes erforderlichen Fertigkeit zu erstrecken.
  2. Absatz 3,Die Diplomprüfung hat eine schriftliche Klausurarbeit in einem Fach zur Wahl aus den in Paragraph 20, Litera a und b Ziffer 3 bis 6 angeführten Gegenständen zu enthalten. Für die Ausführung der Arbeit ist dem Prüfling vier Stunden Zeit zu geben.

Gesetzesnummer

10010357

Dokumentnummer

NOR12131808

Alte Dokumentnummer

N8197328932L