Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 21. (1) Die erste im Rahmen der Diplomprüfung abzuhaltende Teilprüfung darf frühestens vier Monate vor Ende des vierten Ausbildungsjahres abgenommen werden. Die letzte Teilprüfung ist innerhalb der zwei letzten Wochen des vierten Ausbildungsjahres abzunehmen.Paragraph 21, (1) Die erste im Rahmen der Diplomprüfung abzuhaltende Teilprüfung darf frühestens vier Monate vor Ende des vierten Ausbildungsjahres abgenommen werden. Die letzte Teilprüfung ist innerhalb der zwei letzten Wochen des vierten Ausbildungsjahres abzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Einzelprüfungen und die Teilprüfungen in den in § 20 lit. a und b Z. 1 und 2 angeführten Gegenständen der Diplomprüfung sind mündlich abzulegen. Weiters ist im Rahmen der Diplomprüfung eine weitere mündliche Prüfung in einem Fach zur Wahl aus den in § 20 lit. a und b Z. 3 bis 6 genannten vier Wahlfächern der schriftlichen Prüfung, das aber nicht das Fach der schriftlichen Prüfung war, abzulegen. Die mündlichen Prüfungen haben sich auch auf den praktischen Nachweis der Beherrschung der für die Ausübung des Berufes erforderlichen Fertigkeit zu erstrecken.Die Einzelprüfungen und die Teilprüfungen in den in Paragraph 20, Litera a und b Ziffer eins und 2 angeführten Gegenständen der Diplomprüfung sind mündlich abzulegen. Weiters ist im Rahmen der Diplomprüfung eine weitere mündliche Prüfung in einem Fach zur Wahl aus den in Paragraph 20, Litera a und b Ziffer 3 bis 6 genannten vier Wahlfächern der schriftlichen Prüfung, das aber nicht das Fach der schriftlichen Prüfung war, abzulegen. Die mündlichen Prüfungen haben sich auch auf den praktischen Nachweis der Beherrschung der für die Ausübung des Berufes erforderlichen Fertigkeit zu erstrecken.
(3)Absatz 3,Die Diplomprüfung hat eine schriftliche Klausurarbeit in einem Fach zur Wahl aus den in § 20 lit. a und b Z. 3 bis 6 angeführten Gegenständen zu enthalten. Für die Ausführung der Arbeit ist dem Prüfling vier Stunden Zeit zu geben.Die Diplomprüfung hat eine schriftliche Klausurarbeit in einem Fach zur Wahl aus den in Paragraph 20, Litera a und b Ziffer 3 bis 6 angeführten Gegenständen zu enthalten. Für die Ausführung der Arbeit ist dem Prüfling vier Stunden Zeit zu geben.
Dokumentnummer
NOR12131808
Alte Dokumentnummer
N8197328932L