Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.09.1973 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 634/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.09.197328.02.2002 BGBl. Nr. 634/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erste Krankenpflegeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.09.1973BGBl. Nr. 634/1973

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 23, (1) Schüler(innen), die zur Diplomprüfung anzutreten beabsichtigen, sind vom Leiter der Krankenpflegeschule spätestens vier Wochen vor dem für die erste Teilprüfung in Aussicht genommenen Termin unter Anschluß der Unterlagen über die absolvierte Ausbildung, insbesondere unter Anführung einer durch Erkrankung versäumten Unterrichtszeit, dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben. Gleichzeitig sind Vorschläge für die Prüfungstermine zu erstatten und die Namen der Prüfer aus den einzelnen Unterrichtsfächern mitzuteilen.

  1. Absatz 2,Zur Diplomprüfung sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nur solche Personen zuzulassen, welche die vorangegangenen Ausbildungsjahre entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen haben.
  2. Absatz 3,Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem Leiter der Krankenpflegeschule umgehend die einzelnen Prüfungstermine festzusetzen. Die Schüler(innen) sind von diesen Terminen durch die Schulleitung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Gesetzesnummer

10010357

Dokumentnummer

NOR12131810

Alte Dokumentnummer

N8197328934L