Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 24. (1) Der Prüfungskommission für die Diplomprüfung haben anzugehören:Paragraph 24, (1) Der Prüfungskommission für die Diplomprüfung haben anzugehören:
der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
der ärztliche Leiter der Krankenpflegeschule oder dessen
Stellvertreter,
die Schuloberin (der Internatsleiter);
ein Vertreter des Rechtsträgers der Krankenpflegeschule, ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Kreise der Krankenpflegepersonen, ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber, sofern die Schule nicht von einer Gebietskörperschaft geführt wird;
die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der Krankenpflegeschule.
(2)Absatz 2,Jedem Mitglied der Prüfungskommission ist vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher Schüler(innen) auszufolgen, die zur Prüfung antreten. Dieses Verzeichnis hat die bei vorhergehenden Teilprüfungen von den einzelnen Prüflingen erzielten Prüfungsresultate zu enthalten.
Dokumentnummer
NOR12131811
Alte Dokumentnummer
N8197328935L