Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 25. (1) Die Leitung der Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Dieser sowie die anderen im § 24 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu stellen.Paragraph 25, (1) Die Leitung der Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Dieser sowie die anderen im Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die im § 24 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind nur berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus ihrem Unterrichtsfach zu richten.Die im Paragraph 24, Absatz eins, Litera c, genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind nur berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus ihrem Unterrichtsfach zu richten.
(3)Absatz 3,Die im § 24 Abs. 1 lit. b genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, während der Prüfung das Wort zu ergreifen.Die im Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, während der Prüfung das Wort zu ergreifen.
Dokumentnummer
NOR12131812
Alte Dokumentnummer
N8197328936L