Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 27. (1) Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses sind die im § 24 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder der Prüfungskommission in allen Prüfungsfächern, die im § 24 Abs. 1 lit. c angeführten Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt.Paragraph 27, (1) Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses sind die im Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, genannten Mitglieder der Prüfungskommission in allen Prüfungsfächern, die im Paragraph 24, Absatz eins, Litera c, angeführten Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt.
(2)Absatz 2,Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3)Absatz 3,Den im § 24 Abs. 1 lit. b genannten Kommissionsmitgliedern kommt nur beratende Stimme zu.Den im Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, genannten Kommissionsmitgliedern kommt nur beratende Stimme zu.
Dokumentnummer
NOR12131814
Alte Dokumentnummer
N8197328938L