Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 3. (1) Als Lehr- und Hilfskräfte zur Ausbildung der Schüler(innen) dürfen nur bestellt werden:Paragraph 3, (1) Als Lehr- und Hilfskräfte zur Ausbildung der Schüler(innen) dürfen nur bestellt werden:
die Schuloberin (der Internatsleiter);
als Lehrschwester (Lehrpfleger) ausgebildete Krankenpflegepersonen oder diplomierte Krankenpflegepersonen, die sich in mindestens dreijähriger Berufsausübung bewährt haben und sich zur Tätigkeit als Lehrschwester (Lehrpfleger) fachlich und pädagogisch eignen;
sonstige Personen, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren sind.
(2)Absatz 2,Auf je fünfzehn Schüler(innen) hat mindestens eine Lehrschwester (ein Lehrpfleger) zu entfallen.
Dokumentnummer
NOR12131790
Alte Dokumentnummer
N8197328914L