Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.1973 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 634/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.09.197328.02.2002 BGBl. Nr. 634/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erste Krankenpflegeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1973BGBl. Nr. 634/1973

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 5, (1) Die theoretische Ausbildung im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr hat in der allgemeinen Krankenpflege die in der Anlage 1, in der Kinderkranken- und Säuglingspflege die in der Anlage 2 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.

  1. Absatz 2,Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die Stundenzahl nicht unterschreiten, die in der Anlage 1 bzw. in der Anlage 2 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegeben ist.
  2. Absatz 3,Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsfächern sind in den in den Anlagen 1 und 2 jeweils angeführten Ausbildungsjahren abzuhalten.

Schlagworte

Kinderkrankenpflege

Gesetzesnummer

10010357

Dokumentnummer

NOR12131792

Alte Dokumentnummer

N8197328916L