Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr hat in der allgemeinen Krankenpflege die in der Anlage 1, in der Kinderkranken- und Säuglingspflege die in der Anlage 2 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.Paragraph 5, (1) Die theoretische Ausbildung im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr hat in der allgemeinen Krankenpflege die in der Anlage 1, in der Kinderkranken- und Säuglingspflege die in der Anlage 2 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die Stundenzahl nicht unterschreiten, die in der Anlage 1 bzw. in der Anlage 2 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegeben ist.
(3)Absatz 3,Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsfächern sind in den in den Anlagen 1 und 2 jeweils angeführten Ausbildungsjahren abzuhalten.
Schlagworte
Kinderkrankenpflege
Dokumentnummer
NOR12131792
Alte Dokumentnummer
N8197328916L