Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 7. Die Zahl der Unterrichtsstunden hat während des zweiten Ausbildungsjahres wöchentlich 30 Stunden, während des dritten und vierten Ausbildungsjahres 20 Stunden nicht zu überschreiten. Paragraph 7, Die Zahl der Unterrichtsstunden hat während des zweiten Ausbildungsjahres wöchentlich 30 Stunden, während des dritten und vierten Ausbildungsjahres 20 Stunden nicht zu überschreiten.
Dokumentnummer
NOR12131794
Alte Dokumentnummer
N8197328918L