Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 8. Werden eine allgemeine Krankenpflegeschule und eine Kinderkrankenpflegeschule an derselben Krankenanstalt geführt, so ist eine gemeinsame Abhaltung der theoretischen Ausbildung gestattet, soweit es der Inhalt des Lehrstoffes zuläßt. Paragraph 8, Werden eine allgemeine Krankenpflegeschule und eine Kinderkrankenpflegeschule an derselben Krankenanstalt geführt, so ist eine gemeinsame Abhaltung der theoretischen Ausbildung gestattet, soweit es der Inhalt des Lehrstoffes zuläßt.
Dokumentnummer
NOR12131795
Alte Dokumentnummer
N8197328919L