Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rezeptpflichtverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 475/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 556/1995Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Einer Abgabebeschränkung gemäß § 1 des Rezeptpflichtgesetzes unterliegen die in der Anlage angeführten Arzneimittel und deren Zubereitung, sofern sie nichtEiner Abgabebeschränkung gemäß Paragraph eins, des Rezeptpflichtgesetzes unterliegen die in der Anlage angeführten Arzneimittel und deren Zubereitung, sofern sie nicht
durch die Anlage selbst oder gemäß Anhang I zur Anlage von der Abgabebeschränkung ausgenommen oderdurch die Anlage selbst oder gemäß Anhang römisch eins zur Anlage von der Abgabebeschränkung ausgenommen oder
mit dem in Anhang II zur Anlage angeführten Warnhinweis versehen sind.mit dem in Anhang römisch zwei zur Anlage angeführten Warnhinweis versehen sind.
(2)Absatz 2,Sofern Abs. 3 keine andere Regelung trifft, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß homöopathische Arzneimittel, die in der Anlage angeführte Stoffe in einer Verdünnung der 4. Dezimalpotenz oder darüber enthalten, nicht der Rezeptpflicht unterliegen.Sofern Absatz 3, keine andere Regelung trifft, gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, daß homöopathische Arzneimittel, die in der Anlage angeführte Stoffe in einer Verdünnung der 4. Dezimalpotenz oder darüber enthalten, nicht der Rezeptpflicht unterliegen.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt für homöopathische Arzneimittel, deren wirksame Bestandteile in den Anlagen 1 und 2 der Verordnung betreffend anmeldepflichtige homöopathische Arzneispezialitäten, BGBl. Nr. 1011/1994, genannt sind, mit der Maßgabe, daß sie nicht der Rezeptpflicht unterliegen, wenn sie in einem Verdünnungsgrad hergestellt werden, der diesen Anlagen entspricht oder darüber liegt.Absatz eins, gilt für homöopathische Arzneimittel, deren wirksame Bestandteile in den Anlagen 1 und 2 der Verordnung betreffend anmeldepflichtige homöopathische Arzneispezialitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 1011 aus 1994,, genannt sind, mit der Maßgabe, daß sie nicht der Rezeptpflicht unterliegen, wenn sie in einem Verdünnungsgrad hergestellt werden, der diesen Anlagen entspricht oder darüber liegt. (4)Absatz 4,Abs. 2 und 3 gelten nicht für Arzneimittel zur Injektion.Absatz 2 und 3 gelten nicht für Arzneimittel zur Injektion.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR12131753
Alte Dokumentnummer
N8197311809U