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Art. 1

Fassungen
ab 09.02.1973 — BGBl. Nr. 53/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute09.02.1973 BGBl. Nr. 53/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

09.02.1973BGBl. Nr. 53/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

ARTIKEL 1

(1) Jede Vertragspartei wendet die in der Anlage römisch eins dieses Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen an oder empfiehlt der zuständigen Behörde die Anwendung dieser Bestimmungen, falls die Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen nicht ihrer unmittelbaren Aufsicht unterliegt.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Begriff „diplomierte Krankenpflegepersonen“ ausschließlich in der allgemeinen Krankenpflege ausgebildete Personen (diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger). Hiezu gehören nicht Krankenpflegepersonen, deren Ausbildung auf das Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens, der Kinderkranken- und Säuglingspflege, der Geburtshilfe oder der psychiatrischen Krankenpflege beschränkt ist.

Schlagworte

Kinderkrankenpflege

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

10010359

Dokumentnummer

NOR12131837

Alte Dokumentnummer

N8197335470L