Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1973Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
ARTIKEL 3
(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel 4 ist das Ministerkomitee des Europarates, in seiner Zusammensetzung auf die Vertreter der Vertragsparteien beschränkt, dafür zuständig, die in der Anlage I dieses Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen an die weitere Entwicklung auf diesem Gebiet anzupassen.(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel 4 ist das Ministerkomitee des Europarates, in seiner Zusammensetzung auf die Vertreter der Vertragsparteien beschränkt, dafür zuständig, die in der Anlage römisch eins dieses Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen an die weitere Entwicklung auf diesem Gebiet anzupassen.
(2) Jede von dem im Absatz 1 genannten Ministerkomitee einstimmig genehmigte Änderung oder Erweiterung der Bestimmungen der Anlage I wird den Vertragsparteien vom Generalsekretär des Europarates notifiziert und tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär von den Vertragsparteien unterrichtet wurde, daß sie der Änderung oder Erweiterung zustimmen.(2) Jede von dem im Absatz 1 genannten Ministerkomitee einstimmig genehmigte Änderung oder Erweiterung der Bestimmungen der Anlage römisch eins wird den Vertragsparteien vom Generalsekretär des Europarates notifiziert und tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär von den Vertragsparteien unterrichtet wurde, daß sie der Änderung oder Erweiterung zustimmen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020
Dokumentnummer
NOR12131839
Alte Dokumentnummer
N8197335472L