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Art. 7

Fassungen
ab 09.02.1973 — BGBl. Nr. 53/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute09.02.1973 BGBl. Nr. 53/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

09.02.1973BGBl. Nr. 53/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

ARTIKEL 7

(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sie von einem oder mehreren der in der Anlage römisch zwei dieses Übereinkommens angeführten Vorbehalte Gebrauch macht.

(2) Jede Vertragspartei kann einen von ihr nach Absatz 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit dem Tag ihres Einlangens wirksam.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

10010359

Dokumentnummer

NOR12131843

Alte Dokumentnummer

N8197335476L