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Art. 17

Fassungen
ab 15.03.1974 — BGBl. Nr. 597/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute15.03.1974 BGBl. Nr. 597/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

15.03.1974BGBl. Nr. 597/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN EISENBAHNTRANSPORT

ARTIKEL 17

Jeder Eisenbahnwagen, in dem Tiere befördert werden, muß mit einem Symbol für lebende Tiere gekennzeichnet sein. Wenn Spezialwagen für den Transport von Tieren nicht zur Verfügung stehen, sind die Tiere in gedeckten Wagen zu befördern, die eine hohe Fahrgeschwindigkeit zulassen und mit genügend großen Lüftungsöffnungen ausgerüstet sind. Diese müssen so beschaffen sein, daß die Tiere nicht ausbrechen können und ihre Sicherheit gewährleistet ist. Die Innenwände der Wagen müssen aus Holz oder anderem geeigneten, glattem Material bestehen und in angemessener Höhe mit Ringen oder Stangen versehen sein, an denen die Tiere festgebunden werden können.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR12131887

Alte Dokumentnummer

N8197339791L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/597/A17/NOR12131887