Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1973Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN STRASSENTRANSPORT
ARTIKEL 22
Die Fahrzeuge müssen ausbruchsicher und so beschaffen sein, daß die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist; sie müssen überdies mit einem Dach versehen sein, das einen wirksamen Schutz vor Witterungseinflüssen bietet.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Dokumentnummer
NOR12131892
Alte Dokumentnummer
N8197339796L