Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1973Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
ARTIKEL 26
Tiere dürfen nicht auf offenem Deck transportiert werden, es sei denn, in ausreichend gesicherten Behältnissen oder in festen Aufbauten, die von der zuständigen Behörde genehmigt sind und ausreichenden Schutz vor der See und vor Witterungseinflüssen bieten.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Dokumentnummer
NOR12131896
Alte Dokumentnummer
N8197339800L