Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1973Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei
Einhufer und Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 3
1.Ziffer eins Bevor Tiere für internationale Transporte verladen werden, sind sie von einem amtlichen Tierarzt des Versandlandes zu untersuchen, der ihre Transportfähigkeit festzustellen hat. Im Sinne dieses Übereinkommens ist unter einem amtlichen Tierarzt ein durch die zuständige Behörde bezeichneter Tierarzt zu verstehen.
2.Ziffer 2 Die Verladung hat unter den vom amtlichen Tierarzt gebilligten Bedingungen zu erfolgen.
3.Ziffer 3 Der amtliche Tierarzt stellt ein Zeugnis aus, in dem die Identität der Tiere, ihre Transportfähigkeit und nach Möglichkeit auch die Kennummer des Transportmittels sowie die Art des verwendeten Fahrzeuges angegeben werden.
4.Ziffer 4 In bestimmten, durch Vereinbarung zwischen den betreffenden Vertragsparteien festgelegten Fällen brauchen die Bestimmungen dieses Artikels nicht angewendet zu werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Dokumentnummer
NOR12131873
Alte Dokumentnummer
N8197339777L