Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1973Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
ARTIKEL 32
Die zur Beförderung von Tieren verwendeten Schiffe sind vor Antritt der Fahrt unter Berücksichtigung der Art und Zahl der zu befördernden Tiere sowie der Dauer des Transportes mit der von der zuständigen Behörde des Versandlandes erforderlich gehaltenen Menge an Trinkwasser und geeigneten Futtermitteln auszurüsten.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Dokumentnummer
NOR12131902
alte Dokumentnummer
N8197339806L