Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1973Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
E. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN LUFTTRANSPORT
ARTIKEL 35
Tiere sind in Behältnissen oder Boxen zu befördern, die der jeweiligen Tierart genügen. Ausnahmen hievon sind nur zulässig, wenn durch geeignete Einrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Bewegungsfreiheit der Tiere eingeschränkt ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Dokumentnummer
NOR12131905
Alte Dokumentnummer
N8197339809L