Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1973Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 51Artikel 51
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
ARTIKEL 51
1.Ziffer eins Dieses Übereinkommen bleibt für unbegrenzte Zeit in Kraft.
2.Ziffer 2 Jede Vertragspartei kann, soweit sie betroffen ist, durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Note dieses Übereinkommen kündigen.
3.Ziffer 3 Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Note beim Generalsekretär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Dokumentnummer
NOR12131921
Alte Dokumentnummer
N8197339825L