Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.07.1975 bis 20.01.2006 — BGBl. Nr. 6/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.07.197520.01.2006 BGBl. Nr. 6/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Speiseeisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 6/1973

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 10, (1) In Betrieben, in denen Speiseeis hergestellt, abgepackt oder vertrieben wird, darf nur Wasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage verwendet werden.

  1. Absatz 2,Die Verwendung von Wasser, das nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage stammt, ist nur zulässig, wenn der Betriebsinhaber nachgewiesen hat, daß das Wasser für Trinkzwecke geeignet ist.
  2. Absatz 3,Der Nachweis im Sinne des Absatz 2, ist erbracht, wenn ein Gutachten eines Hygieneinstitutes einer österreichischen Hochschule oder einer Gebietskörperschaft, einer staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalt oder einer Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt auf Grund eines Ortsbefundes und einer chemischen und bakteriologischen Untersuchung die Eignung des Wassers für Trinkzwecke bescheinigt. Das Gutachten darf nicht älter als ein Jahr sein. Es ist auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzuweisen.

Gesetzesnummer

10010361

Dokumentnummer

NOR12131765

Alte Dokumentnummer

N8197328643L