Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Speiseeisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 10. (1) In Betrieben, in denen Speiseeis hergestellt, abgepackt oder vertrieben wird, darf nur Wasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage verwendet werden.Paragraph 10, (1) In Betrieben, in denen Speiseeis hergestellt, abgepackt oder vertrieben wird, darf nur Wasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage verwendet werden.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Wasser, das nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage stammt, ist nur zulässig, wenn der Betriebsinhaber nachgewiesen hat, daß das Wasser für Trinkzwecke geeignet ist.
(3)Absatz 3,Der Nachweis im Sinne des Abs. 2 ist erbracht, wenn ein Gutachten eines Hygieneinstitutes einer österreichischen Hochschule oder einer Gebietskörperschaft, einer staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalt oder einer Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt auf Grund eines Ortsbefundes und einer chemischen und bakteriologischen Untersuchung die Eignung des Wassers für Trinkzwecke bescheinigt. Das Gutachten darf nicht älter als ein Jahr sein. Es ist auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzuweisen.Der Nachweis im Sinne des Absatz 2, ist erbracht, wenn ein Gutachten eines Hygieneinstitutes einer österreichischen Hochschule oder einer Gebietskörperschaft, einer staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalt oder einer Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt auf Grund eines Ortsbefundes und einer chemischen und bakteriologischen Untersuchung die Eignung des Wassers für Trinkzwecke bescheinigt. Das Gutachten darf nicht älter als ein Jahr sein. Es ist auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12131765
Alte Dokumentnummer
N8197328643L