Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.07.1975 bis 20.01.2006 — BGBl. Nr. 6/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.07.197520.01.2006 BGBl. Nr. 6/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Speiseeisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 6/1973

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 11, (1) Die Herstellung von Speiseeis darf nur in hygienisch einwandfreien Räumen erfolgen.

  1. Absatz 2,Hygienisch einwandfreie Räume haben jedenfalls einen fugendichten, wasserundurchlässigen Fußboden und einen hellen, abwaschbaren Wandbelag oder -anstrich aufzuweisen, der bis zu einer Höhe von mindestens 2 m reicht. Sie müssen gut belichtet und belüftbar sowie frei von das Speiseeis nachteilig beeinflussenden Gerüchen sein. In ihnen dürfen sich keine Haustiere befinden. Gegen das Auftreten von Nagern, Insekten und sonstigen Schädlingen muß vorgesorgt sein.
  2. Absatz 3,In Räumen, in denen Speiseeis hergestellt oder abgepackt wird, muß ein Wasseranschluß vorhanden sein und die Gelegenheit zur Reinigung der Hände mit fließendem warmen Wasser bestehen, es sei denn, daß eine derartige Waschgelegenheit in unmittelbarer Nähe vorhanden ist. Für die Reinigung der Hände und für die Reinigung der Geräte müssen jeweils gesonderte Becken vorhanden sein und benützt werden. Die Waschgelegenheit darf Betriebsfremden nicht zugänglich sein.
  3. Absatz 4,Zur Trocknung der Hände dürfen nur einmal benützbare Handtücher oder Lufttrockner verwendet werden.
  4. Absatz 5,Für die mit der Herstellung oder Abpackung von Speiseeis beschäftigten Personen müssen von den Betriebsräumen nicht unmittelbar zugängliche Toilettenanlagen vorhanden sein. Sie dürfen durch Betriebsfremde nicht benützt werden.
  5. Absatz 6,Räume, in denen Speiseeis hergestellt, verpackt oder vertrieben wird, dürfen nicht zu Wohnzwecken oder für solche Zwecke verwendet werden, welche die Beschaffenheit von Speiseeis beeinträchtigen können. Räume, in denen Speiseeis hergestellt oder verpackt wird, dürfen nicht zugleich Verkaufsräume sein. Der Betrieb einer Gefrieranlage im Verkaufsraum ist jedoch zulässig.
  6. Absatz 7,Die Räume sind so oft als notwendig, mindestens jedoch einmal täglich zu reinigen.
  7. Absatz 8,Die Vorschriften über die Herstellung von Speiseeis in Räumen gelten auch für sämtliche Vorarbeiten zur Beschickung von Speiseeisautomaten. Sie finden auf den unmittelbaren, selbsttätigen Bereitungsvorgang durch Speiseeisautomaten keine Anwendung.
  8. Absatz 9,Die Herstellung von Speiseeis im Umherziehen ist verboten.

Schlagworte

Wandanstrich

Gesetzesnummer

10010361

Dokumentnummer

NOR12131766

Alte Dokumentnummer

N8197328644L