Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.07.1975 bis 20.01.2006 — BGBl. Nr. 6/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.07.197520.01.2006 BGBl. Nr. 6/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Speiseeisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 6/1973

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 12, (1) Die Einrichtungsgegenstände in den Räumen, in denen Speiseeis erzeugt oder verpackt wird, müssen einen glatten, abwaschbaren Belag oder Anstrich aufweisen, oder selbst aus abwaschbarem Material bestehen. Die Oberfläche der Arbeitstische muß aus hartem, glattem, undurchlässigem Material bestehen; sie darf nicht aus Holz sein.

  1. Absatz 2,Die Maschinen, Geräte und Gefäße für die Erzeugung, Verpackung und Abgabe von Speiseeis dürfen nicht aus einem Material bestehen, das die Beschaffenheit des Speiseeises nachteilig beeinflussen kann. Die Verwendung von Geräten und Gefäßen aus Holz ist verboten.
  2. Absatz 3,Maschinen, Apparate und Gefäße müssen in regelmäßigen Zeitabständen und so oft es mit Rücksicht auf die Produktionsbedingungen erforderlich ist, mit entsprechenden Mitteln wirksam gereinigt und desinfiziert werden. Anschließend ist mit einer solchen Menge Trinkwasser nachzuspülen, daß die Reste der verwendeten Mittel vollständig beseitigt werden.
  3. Absatz 4,Löffel und andere Geräte zur Herstellung von Speiseeis müssen so beschaffen sein, daß ein Berühren der Speiseeisgrundmasse, des Speiseeisansatzes oder des Speiseeises mit Händen, Armen oder Teilen der Kleidung vermieden wird.

Gesetzesnummer

10010361

Dokumentnummer

NOR12131767

Alte Dokumentnummer

N8197328645L