Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.07.1975 bis 20.01.2006 — BGBl. Nr. 6/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.07.197520.01.2006 BGBl. Nr. 6/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Speiseeisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 6/1973

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 13, (1) Die Oberfläche der Verkaufspulte, in denen sich die Speiseeisvorratsbehälter befinden, muß aus hartem, glattem, undurchlässigem, abwaschbarem Material bestehen; sie darf nicht aus Holz sein. Das gleiche gilt für die Oberfläche von Vorrichtungen für den Verkauf im Umherziehen.

  1. Absatz 2,Die Vorratsbehälter müssen zum Käufer hin so abgeschirmt oder in solcher Entfernung aufgestellt sein, daß ein Hineingreifen oder Hineinhauchen durch den Käufer ausgeschlossen ist.
  2. Absatz 3,Die Vorratsbehälter müssen durch geeignete Vorrichtungen vor einem Hineinstreifen oder Hineinfließen von Speiseeisresten oder sonstigen Verunreinigungen wirksam geschützt sein. Sie sind während der Betriebspausen und während Reinigungsarbeiten abzudecken. Die zum Verschließen verwendeten Deckel oder Abdeckvorrichtungen müssen leicht zu reinigen sein; sie dürfen nicht aus Holz bestehen.

Gesetzesnummer

10010361

Dokumentnummer

NOR12131768

Alte Dokumentnummer

N8197328646L