Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Speiseeisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 13. (1) Die Oberfläche der Verkaufspulte, in denen sich die Speiseeisvorratsbehälter befinden, muß aus hartem, glattem, undurchlässigem, abwaschbarem Material bestehen; sie darf nicht aus Holz sein. Das gleiche gilt für die Oberfläche von Vorrichtungen für den Verkauf im Umherziehen.Paragraph 13, (1) Die Oberfläche der Verkaufspulte, in denen sich die Speiseeisvorratsbehälter befinden, muß aus hartem, glattem, undurchlässigem, abwaschbarem Material bestehen; sie darf nicht aus Holz sein. Das gleiche gilt für die Oberfläche von Vorrichtungen für den Verkauf im Umherziehen.
(2)Absatz 2,Die Vorratsbehälter müssen zum Käufer hin so abgeschirmt oder in solcher Entfernung aufgestellt sein, daß ein Hineingreifen oder Hineinhauchen durch den Käufer ausgeschlossen ist.
(3)Absatz 3,Die Vorratsbehälter müssen durch geeignete Vorrichtungen vor einem Hineinstreifen oder Hineinfließen von Speiseeisresten oder sonstigen Verunreinigungen wirksam geschützt sein. Sie sind während der Betriebspausen und während Reinigungsarbeiten abzudecken. Die zum Verschließen verwendeten Deckel oder Abdeckvorrichtungen müssen leicht zu reinigen sein; sie dürfen nicht aus Holz bestehen.
Dokumentnummer
NOR12131768
Alte Dokumentnummer
N8197328646L