Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.07.1975 bis 20.01.2006 — BGBl. Nr. 6/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.07.197520.01.2006 BGBl. Nr. 6/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Speiseeisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 6/1973

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 15, (1) Vor Arbeitsaufnahme und nach jeder Arbeitsunterbrechung müssen die mit der Herstellung oder Verpackung von Speiseeis beschäftigten Personen ihre Hände und Arme gründlich säubern. Diese Vorschrift gilt auch für Personen, die mit der Aufbewahrung, Beförderung und sonstigen Behandlung oder dem Verkauf von nicht verpacktem Speiseeis beschäftigt sind.

  1. Absatz 2,Bei der Herstellung, beim Abpacken und beim Vertrieb von Speiseeis ist Sorge zu tragen, daß dieses nicht durch Personen, Betriebsmittel, Geschirre, Geräte und äußere Einflüsse hygienisch nachteilig verändert werden kann.
  2. Absatz 3,Mit der Herstellung oder Verpackung von Speiseeis beschäftigte Personen müssen bei ihrer Tätigkeit saubere Arbeitskleidung sowie einen sauberen, ausreichenden Haarschutz tragen. Sie dürfen bei ihrer Arbeit weder rauchen noch Tabak kauen, schnupfen, spucken oder Arzneimittel einnehmen.

Gesetzesnummer

10010361

Dokumentnummer

NOR12131770

Alte Dokumentnummer

N8197328648L