Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Speiseeisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 15. (1) Vor Arbeitsaufnahme und nach jeder Arbeitsunterbrechung müssen die mit der Herstellung oder Verpackung von Speiseeis beschäftigten Personen ihre Hände und Arme gründlich säubern. Diese Vorschrift gilt auch für Personen, die mit der Aufbewahrung, Beförderung und sonstigen Behandlung oder dem Verkauf von nicht verpacktem Speiseeis beschäftigt sind.Paragraph 15, (1) Vor Arbeitsaufnahme und nach jeder Arbeitsunterbrechung müssen die mit der Herstellung oder Verpackung von Speiseeis beschäftigten Personen ihre Hände und Arme gründlich säubern. Diese Vorschrift gilt auch für Personen, die mit der Aufbewahrung, Beförderung und sonstigen Behandlung oder dem Verkauf von nicht verpacktem Speiseeis beschäftigt sind.
(2)Absatz 2,Bei der Herstellung, beim Abpacken und beim Vertrieb von Speiseeis ist Sorge zu tragen, daß dieses nicht durch Personen, Betriebsmittel, Geschirre, Geräte und äußere Einflüsse hygienisch nachteilig verändert werden kann.
(3)Absatz 3,Mit der Herstellung oder Verpackung von Speiseeis beschäftigte Personen müssen bei ihrer Tätigkeit saubere Arbeitskleidung sowie einen sauberen, ausreichenden Haarschutz tragen. Sie dürfen bei ihrer Arbeit weder rauchen noch Tabak kauen, schnupfen, spucken oder Arzneimittel einnehmen.
Dokumentnummer
NOR12131770
Alte Dokumentnummer
N8197328648L