Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.07.1975 bis 20.01.2006 — BGBl. Nr. 6/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.07.197520.01.2006 BGBl. Nr. 6/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Speiseeisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 6/1973

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 16, (1) Bei der Beförderung von Speiseeis muß stets eine angemessene Kühlhaltung gewährleistet sein. Die Temperatur im Speiseeis darf nicht mehr als minus 5 Grad C betragen.

  1. Absatz 2,Speiseeis in Verpackungen ist bei gemeinsamer Beförderung und Aufbewahrung mit anderen Lebensmitteln so zu behandeln, daß es nicht nachteilig beeinflußt werden kann.
  2. Absatz 3,Speiseeis in für den Käufer bestimmten Packungen darf in Tiefkühleinrichtungen nur gemeinsam mit solchen tiefgefrorenen Lebensmitteln aufbewahrt werden, die sich in verschlossenen Verpackungen befinden.
  3. Absatz 4,Fahrzeuge, mit denen Speiseeis befördert wird oder von denen aus Speiseeis verkauft wird, sind für diese Tätigkeiten in einem solchen Zustand zu halten, daß die Beschaffenheit des Speiseeises nicht nachteilig beeinflußt werden kann.

Gesetzesnummer

10010361

Dokumentnummer

NOR12131771

Alte Dokumentnummer

N8197328649L