Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Speiseeisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 16. (1) Bei der Beförderung von Speiseeis muß stets eine angemessene Kühlhaltung gewährleistet sein. Die Temperatur im Speiseeis darf nicht mehr als minus 5 Grad C betragen.Paragraph 16, (1) Bei der Beförderung von Speiseeis muß stets eine angemessene Kühlhaltung gewährleistet sein. Die Temperatur im Speiseeis darf nicht mehr als minus 5 Grad C betragen.
(2)Absatz 2,Speiseeis in Verpackungen ist bei gemeinsamer Beförderung und Aufbewahrung mit anderen Lebensmitteln so zu behandeln, daß es nicht nachteilig beeinflußt werden kann.
(3)Absatz 3,Speiseeis in für den Käufer bestimmten Packungen darf in Tiefkühleinrichtungen nur gemeinsam mit solchen tiefgefrorenen Lebensmitteln aufbewahrt werden, die sich in verschlossenen Verpackungen befinden.
(4)Absatz 4,Fahrzeuge, mit denen Speiseeis befördert wird oder von denen aus Speiseeis verkauft wird, sind für diese Tätigkeiten in einem solchen Zustand zu halten, daß die Beschaffenheit des Speiseeises nicht nachteilig beeinflußt werden kann.
Dokumentnummer
NOR12131771
Alte Dokumentnummer
N8197328649L