Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Speiseeisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 17. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung treten, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn des zweiten Monates, der auf ihre Kundmachung folgt, in Kraft.Paragraph 17, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung treten, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn des zweiten Monates, der auf ihre Kundmachung folgt, in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und 2 und des § 13 treten ein Jahr nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins und 2 und des Paragraph 13, treten ein Jahr nach dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, soweit sie sich auf die Beschaffenheit des Fußbodens beziehen, sowie des § 11 Abs. 3 und 5 treten drei Jahre nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.Die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2,, soweit sie sich auf die Beschaffenheit des Fußbodens beziehen, sowie des Paragraph 11, Absatz 3 und 5 treten drei Jahre nach dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Kraft.
Dokumentnummer
NOR12131772
Alte Dokumentnummer
N8197328650L