Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Speiseeisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 18. (1) Bis zum 30. September 1973 dürfen die im § 4 Abs. 1 genannten Produkte noch in den Verkehr gesetzt und verwendet werden, wenn die in § 4 Abs. 2 angeführten Keimzahlen um nicht mehr als 100% überschritten werden.Paragraph 18, (1) Bis zum 30. September 1973 dürfen die im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Produkte noch in den Verkehr gesetzt und verwendet werden, wenn die in Paragraph 4, Absatz 2, angeführten Keimzahlen um nicht mehr als 100% überschritten werden.
(2)Absatz 2,Bis zum 30. September 1973 dürfen die im § 9 angeführten Keimzahlen noch das Doppelte betragen.Bis zum 30. September 1973 dürfen die im Paragraph 9, angeführten Keimzahlen noch das Doppelte betragen.
(3)Absatz 3,Bis zum 30. September 1973 ist die Verwendung von Wasser aus einer nicht öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage in Betrieben, in denen Speiseeis hergestellt, abgepackt oder vertrieben wird, zulässig, wenn der Betriebsinhaber der Bezirksverwaltungsbehörde die Eignung des Wassers für Trinkzwecke durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen hat. Dieses Gutachten darf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht älter als drei Jahre sein.
(4)Absatz 4,Während eines Zeitraumes von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist eine Höhe des Wandbelages oder -anstriches gemäß § 11 Abs. 2 von 160 cm noch zulässig.Während eines Zeitraumes von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist eine Höhe des Wandbelages oder -anstriches gemäß Paragraph 11, Absatz 2, von 160 cm noch zulässig.
(5)Absatz 5,Während eines Zeitraumes von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Aufbewahrung der im § 3 Abs. 1 genannten Ausgangsmaterialien und von Speiseeisgrundmasse und Speiseeisansatz in Kühleinrichtungen (§ 5 Abs. 3 und 4), die eine Temperatur von nicht mehr als 8 Grad C gewährleisten, noch zulässig.Während eines Zeitraumes von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Aufbewahrung der im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Ausgangsmaterialien und von Speiseeisgrundmasse und Speiseeisansatz in Kühleinrichtungen (Paragraph 5, Absatz 3 und 4), die eine Temperatur von nicht mehr als 8 Grad C gewährleisten, noch zulässig.
Dokumentnummer
NOR12131773
Alte Dokumentnummer
N8197328651L