Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Speiseeisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3. (1) Zur Herstellung von Speiseeis dürfen nur verwendet werden:Paragraph 3, (1) Zur Herstellung von Speiseeis dürfen nur verwendet werden:
Trockenmilcherzeugnisse, eingedickte Milcherzeugnisse, feste und flüssige Eiprodukte und ähnliche Substanzen, wenn sie pasteurisiert oder sterilisiert wurden oder aus pasteurisierten oder sterilisierten Ausgangsmaterialien stammen;
Milch, Magermilch und Obers (Süßrahm), wenn sie pasteurisiert bzw. molkereimäßig behandelt oder sterilisiert oder abgekocht wurden;
Joghurt und Kefir bzw. Magerjoghurt und Magerkefir, wenn sie aus pasteurisierter oder molkereimäßig behandelter Milch bzw. Magermilch hergestellt wurden.
(2)Absatz 2,Es ist verboten, andere fermentierte Milchprodukte als Joghurt, Kefir, Magerjoghurt und Magerkefir für die Speiseeiserzeugung zu verwenden.
(3)Absatz 3,Butter darf zur Herstellung von Speiseeis nur verwendet werden, wenn sie aus pasteurisiertem oder molkereimäßig behandeltem Rahm hergestellt wurde.
(4)Absatz 4,Für die in den Abs. 1 und 2 genannten Substanzen sind Lagertemperatur, Lagerdauer und sonstige Lagerbedingungen so zu wählen, daß weder eine wesentliche Keimvermehrung noch eine Verderbnis eintreten kann. Produkte, deren sachgemäße Aufbewahrung eine Kühlung erfordert, sind in einer Kühleinrichtung zu lagern, die eine Temperatur von nicht mehr als 4 Grad C gewährleistet. Tiefgefrorene Produkte sind bei Temperaturen unter minus 18 Grad C zu lagern.Für die in den Absatz eins und 2 genannten Substanzen sind Lagertemperatur, Lagerdauer und sonstige Lagerbedingungen so zu wählen, daß weder eine wesentliche Keimvermehrung noch eine Verderbnis eintreten kann. Produkte, deren sachgemäße Aufbewahrung eine Kühlung erfordert, sind in einer Kühleinrichtung zu lagern, die eine Temperatur von nicht mehr als 4 Grad C gewährleistet. Tiefgefrorene Produkte sind bei Temperaturen unter minus 18 Grad C zu lagern.
Dokumentnummer
NOR12131758
Alte Dokumentnummer
N8197328636L