Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Speiseeisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 5. (1) Speiseeisgrundmasse oder Speiseeisansatz sind spätestens eine Stunde nach ihrer Herstellung einem Erhitzungsprozeß zu unterziehen, der im Erfolg zumindest einer Keimabtötung gleichkommt, die bei zehn Minuten langem Erhitzen auf 70 Grad C erzielt wird.Paragraph 5, (1) Speiseeisgrundmasse oder Speiseeisansatz sind spätestens eine Stunde nach ihrer Herstellung einem Erhitzungsprozeß zu unterziehen, der im Erfolg zumindest einer Keimabtötung gleichkommt, die bei zehn Minuten langem Erhitzen auf 70 Grad C erzielt wird.
(2)Absatz 2,Speiseeisgrundmasse oder Speiseeisansatz sind unmittelbar nach dem Erhitzungsprozeß mittels eines geeigneten Wärmeaustauschverfahrens - allenfalls mittels fließenden Wassers - rasch abzukühlen.
(3)Absatz 3,Speiseeisgrundmasse oder Speiseeisansatz müssen, wenn sie nicht unmittelbar nach dem Wärmeaustauschverfahren weiterverarbeitet oder eingefroren werden, rasch mindestens auf eine Temperatur von 4 Grad C abgekühlt werden. Bei dieser Temperatur dürfen sie höchstens 72 Stunden aufbewahrt werden. Innerhalb dieses Zeitraumes dürfen sie nochmals einem Erhitzungsprozeß im Sinne des Abs. 1 unterzogen werden, wenn bei ihrer Aufbewahrung die Temperatur von 4 Grad C nicht überschritten wurde. Sie dürfen vom Zeitpunkt der zweiten Hitzebehandlung an 72 Stunden bei einer Temperatur unter 4 Grad C aufbewahrt werden. Eine weitere Hitzebehandlung ist verboten.Speiseeisgrundmasse oder Speiseeisansatz müssen, wenn sie nicht unmittelbar nach dem Wärmeaustauschverfahren weiterverarbeitet oder eingefroren werden, rasch mindestens auf eine Temperatur von 4 Grad C abgekühlt werden. Bei dieser Temperatur dürfen sie höchstens 72 Stunden aufbewahrt werden. Innerhalb dieses Zeitraumes dürfen sie nochmals einem Erhitzungsprozeß im Sinne des Absatz eins, unterzogen werden, wenn bei ihrer Aufbewahrung die Temperatur von 4 Grad C nicht überschritten wurde. Sie dürfen vom Zeitpunkt der zweiten Hitzebehandlung an 72 Stunden bei einer Temperatur unter 4 Grad C aufbewahrt werden. Eine weitere Hitzebehandlung ist verboten.
(4)Absatz 4,Vollkonserven von Speiseeisgrundmasse oder Speiseeisansatz dürfen nach dem Öffnen bei einer Temperatur, die 4 Grad C nicht überschreitet, durch höchstens 72 Stunden aufbewahrt werden. Sie dürfen keinem Erhitzungsprozeß unterzogen werden.
Dokumentnummer
NOR12131760
Alte Dokumentnummer
N8197328638L