Zucker, Zuckeraustauschstoffe, Trockenmilcherzeugnisse, eingedickte Milcherzeugnisse, Kakao und Kakaoerzeugnisse, Kaffee und Kaffee-Extrakt, Stärke, Stärkezucker, Verdickungs- und Geliermittel, Obsterzeugnisse, die bakteriologisch einwandfrei (§ 4 Abs. 2) sind, oder, wenn diese Stoffe nicht im Sinne des § 4 Abs. 2 bakteriologisch einwandfrei sind, sie im Zuge des Herstellungsverfahrens des Speiseeises einem Erhitzungsprozeß (§ 5 Abs. 1 und 2) unterzogen worden sind, oderZucker, Zuckeraustauschstoffe, Trockenmilcherzeugnisse, eingedickte Milcherzeugnisse, Kakao und Kakaoerzeugnisse, Kaffee und Kaffee-Extrakt, Stärke, Stärkezucker, Verdickungs- und Geliermittel, Obsterzeugnisse, die bakteriologisch einwandfrei (Paragraph 4, Absatz 2,) sind, oder, wenn diese Stoffe nicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, bakteriologisch einwandfrei sind, sie im Zuge des Herstellungsverfahrens des Speiseeises einem Erhitzungsprozeß (Paragraph 5, Absatz eins und 2) unterzogen worden sind, oder