Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.1975 bis 20.01.2006 — BGBl. Nr. 6/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.197520.01.2006 BGBl. Nr. 6/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Speiseeisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 6/1973

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 7, In Speiseeisautomaten, in denen das Speiseeis unmittelbar vor der Abgabe an den Käufer durch Gefrieren bereitet wird, darf der Speiseeisansatz im Vorratsbehälter eine Temperatur von 6 Grad C nicht überschreiten. Liegt die Temperatur nicht höher als 6 Grad C, so darf der Speiseeisansatz höchstens 24 Stunden, liegt die Temperatur unter 4 Grad C jedoch 36 Stunden im Vorratsbehälter verbleiben. Das Gerät ist jedenfalls nach Ablauf dieser Fristen mit geeigneten Mitteln zu reinigen und zu desinfizieren. Anschließend ist mit einer solchen Menge Trinkwasser nachzuspülen, die ausreicht, die Reste der verwendeten Mittel vollständig zu beseitigen. Es ist verboten, abtropfende Eismasse wieder in den Vorratsbehälter einzubringen oder in anderer Weise weiterzuverwenden.

Gesetzesnummer

10010361

Dokumentnummer

NOR12131762

Alte Dokumentnummer

N8197328640L