Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Speiseeisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 7. In Speiseeisautomaten, in denen das Speiseeis unmittelbar vor der Abgabe an den Käufer durch Gefrieren bereitet wird, darf der Speiseeisansatz im Vorratsbehälter eine Temperatur von 6 Grad C nicht überschreiten. Liegt die Temperatur nicht höher als 6 Grad C, so darf der Speiseeisansatz höchstens 24 Stunden, liegt die Temperatur unter 4 Grad C jedoch 36 Stunden im Vorratsbehälter verbleiben. Das Gerät ist jedenfalls nach Ablauf dieser Fristen mit geeigneten Mitteln zu reinigen und zu desinfizieren. Anschließend ist mit einer solchen Menge Trinkwasser nachzuspülen, die ausreicht, die Reste der verwendeten Mittel vollständig zu beseitigen. Es ist verboten, abtropfende Eismasse wieder in den Vorratsbehälter einzubringen oder in anderer Weise weiterzuverwenden. Paragraph 7, In Speiseeisautomaten, in denen das Speiseeis unmittelbar vor der Abgabe an den Käufer durch Gefrieren bereitet wird, darf der Speiseeisansatz im Vorratsbehälter eine Temperatur von 6 Grad C nicht überschreiten. Liegt die Temperatur nicht höher als 6 Grad C, so darf der Speiseeisansatz höchstens 24 Stunden, liegt die Temperatur unter 4 Grad C jedoch 36 Stunden im Vorratsbehälter verbleiben. Das Gerät ist jedenfalls nach Ablauf dieser Fristen mit geeigneten Mitteln zu reinigen und zu desinfizieren. Anschließend ist mit einer solchen Menge Trinkwasser nachzuspülen, die ausreicht, die Reste der verwendeten Mittel vollständig zu beseitigen. Es ist verboten, abtropfende Eismasse wieder in den Vorratsbehälter einzubringen oder in anderer Weise weiterzuverwenden.
Dokumentnummer
NOR12131762
Alte Dokumentnummer
N8197328640L