Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Speiseeisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 8. (1) Speiseeis ist bis zur Abgabe an den Verbraucher bei Temperaturen unter minus 5 Grad C zu halten.Paragraph 8, (1) Speiseeis ist bis zur Abgabe an den Verbraucher bei Temperaturen unter minus 5 Grad C zu halten.
(2)Absatz 2,Es ist verboten, Speiseeis, auch wenn es nur teilweise aufgetaut ist, neuerlich einzufrieren. Anfallender Vorlauf, in dem an keiner Stelle eine Temperatur von 4 Grad C überschritten wurde, darf jedoch nach einem Erhitzungsprozeß gemäß § 5 Abs. 1 und 2 neuerlich zu Speiseeis verarbeitet werden.Es ist verboten, Speiseeis, auch wenn es nur teilweise aufgetaut ist, neuerlich einzufrieren. Anfallender Vorlauf, in dem an keiner Stelle eine Temperatur von 4 Grad C überschritten wurde, darf jedoch nach einem Erhitzungsprozeß gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 neuerlich zu Speiseeis verarbeitet werden.
Dokumentnummer
NOR12131763
Alte Dokumentnummer
N8197328641L