Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.03.1984 — BGBl. Nr. 99/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.03.1984 BGBl. Nr. 99/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutze des Wasservorkommens im Gebiet des Sarstein, Sandling und Loser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1984,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1984BGBl. Nr. 99/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Grenzen des Schon- und Widmungsgebietes haben folgenden Verlauf, wobei die Beschreibung der Kote 944 Langmoos (zirka 1 km nordwestlich Luppitsch) beginnt und im Uhrzeigersinn um das Gebiet führt:

    Von Kote 944 Langmoos geradlinig S-wärts zur Kote 974 südlich des Leisling Baches; weiter geradlinig SSW-wärts die Pötschenstraße querend zur Kote 991; weiter geradlinig O-wärts zur Kote 1059; weiter geradlinig O-wärts zur Kote 1078 Sommersberg Kogel; weiter geradlinig SO-wärts zur Gschwandl Quelle der Gemeinde Bad Aussee; weiter geradlinig SW-wärts dem Weg bis zum Schnee Graben folgend; von diesem Schnittpunkt den Schnee Graben S-wärts absteigend bis zur Traun; weiter dem rechten Traunufer flußabwärts folgend bis 500 m südlich der Kote 530 (Traunbrücke); weiter geradlinig W-wärts zum Brunnen der Gemeinde Obertraun; das Brunnenschutzgebiet südwestlich umfahrend weiter geradlinig W-wärts bis zum Schnittpunkt des nördlich des „W“ von „Sarstein W.“ nach Nordosten ansteigenden Weges mit der Höhenschichtlinie 700 m; weiter in der Höhenschichtlinie 700 m W-wärts, den Sechser Kogel im Südwesten umfahrend und dann N-wärts bis in den Brenner Graben; von diesem Schnittpunkt geradlinig N-wärts zur Kote 630; weiter geradlinig N-wärts bis zum Ende des von Ziesen kommenden Weges im Kübel Graben; weiter diesem Weg N-wärts folgend bis zur Wegkreuzung südlich des „r“ und „s“ von „Untersee“; von dieser Wegkreuzung genau gegen Osten geradlinig ansteigend und den unteren Ast der Pötschenkehre querend bis zum oberen Kehrenast der Pötschenstraße; weiter der bergseitigen Begrenzung des Straßenkörpers der Pötschenstraße NO-wärts folgend bis zur Kote 801; weiter geradlinig N-wärts zur Kote 677 im Tale des Leisling Baches; weiter dem Leisling Bach aufwärts folgend bis zur Landesgrenze zwischen Oberösterreich und Steiermark; von diesem Schnittpunkt der Landesgrenze N-wärts und NO-wärts folgend bis zur Kote 1243; weiter geradlinig OSO-wärts zur Kote 1347 Pötschenstein; weiter O-wärts geradlinig absteigend bis Kote 883 im Tal des Augstbaches (= westlicher Anschlußpunkt an die Grenze des Widmungsgebietes Totes Gebirge. Von diesem Anschlußpunkt bis zum Schnittpunkt der Kote 858 W-wärts absteigenden Fallinie mit dem Ufer des Altausseer Sees haben die Grenzen beider Widmungsgebiete einen gemeinsamen Verlauf.); von Kote 883 weiter geradlinig ONO-wärts, die Nordwestabfälle des Loser querend, bis Kote 839 im Tal des Rettenbaches; weiter geradlinig ONO-wärts zur Kote 1537 nördlich der Gschwandt Alm; weiter geradlinig OSO-wärts zur Kote 1899 Bräuning-Zinken; weiter dem Kamm ONO-wärts folgend über Kote 1795 zur Kote 1828; weiter geradlinig NO-wärts zur Kote 1979 Augsteck; weiter geradlinig O-wärts zur Kote 1515 (Jhtt.); weiter geradlinig S-wärts zur Kote 1669 westlich Brunnwiesenalm; weiter geradlinig SW-wärts zur Kote 1792 westlich Schoberwies Alm; weiter geradlinig SSW-wärts zur Kote 1687 Ahorn Kg.; weiter geradlinig W-wärts zur Kote 858; weiter in der Fallinie W-wärts absteigend zum Ufer des Altausseer Sees (= östlicher Anschlußpunkt an die Grenze des Widmungsgebietes Totes Gebirge und östliches Ende des gemeinsamen Grenzverlaufes); weiter dem Seeufer zuerst gegen Norden und dann gegen Südwesten folgend bis zum vom Loser herabkommenden Graben östlich Fischerndorf; diesen Graben vom Seeufer ansteigend bis zu dem von der Augst Alm herabkommenden Weg in zirka 800 m Seehöhe; von diesem Schnittpunkt geradlinig WNW-wärts zur Poserer Quelle der Gemeinde Altaussee; weiter geradlinig NW-wärts zur Kote 795 im Tal des Augst Baches; weiter der Straße taleinwärts folgend bis zur Kote 841; weiter geradlinig SW-wärts ansteigend zur Kote 1033; weiter geradlinig SW-wärts den Moosberg querend zur Kote 1094; weiter geradlinig W-wärts entlang der Südabfälle des Krit Kogels zur Kote 1011; weiter geradlinig S-wärts zur Kote 944 Langmoos (= Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung).

  2. Absatz 2,Innerhalb des wie folgt begrenzten Teilgebietes des Schon- und Widmungsgebietes erstreckt sich der Geltungsbereich dieser Verordnung von der Erdoberfläche aus nur bis zur Liegendfläche des „Ausgelaugten Haselgebirges“; von Kote 944 Langmoos geradlinig NNW-wärts zur Kote 1210 im Tal des Michelhall oder Sandling Baches; weiter geradlinig ONO-wärts zur Kote 1681 SSO des Sandlinggipfels; weiter geradlinig OSO-wärts zur Kote 1048; weiter in der im Paragraph 2, Absatz eins, beschriebenen Grenze bis zur Kote 944 Langmoos.

Schlagworte

Schongebiet

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2017

Gesetzesnummer

10010362

Dokumentnummer

NOR12132001

alte Dokumentnummer

N8197429188L