Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutze des Wasservorkommens im Gebiet des Sarstein, Sandling und Loser
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 736/1974Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 9, 10, 28 bis 35 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 im Schon- und Widmungsgebiet (§ 2) sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:Bei der Handhabung der Bestimmungen der Paragraphen 9, 10, 28 bis 35 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 im Schon- und Widmungsgebiet (Paragraph 2,) sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:
Vorrang der Trinkwasserversorgung,
Schutz des Wasservorkommens vor Verunreinigung,
Sanierung unzulänglicher Reinhaltungsvorkehrungen,
Erhaltung der natürlichen Verhältnisse durch pflegliche Wald- oder Weidewirtschaft und Beachtung des Natur- und Landschaftsschutzes.
(2)Absatz 2,Bei allen Verfahren im Schon- und Widmungsgebiet (§ 2) ist darauf zu achten, daß das Quell- und Grundwasservorkommen seiner Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd erhalten bleibt und die verschiedenen wasserwirtschaftlichen Interessen zur Ermöglichung einer gesunden wasserwirtschaftlichen Entwicklung dieses Gebietes aufeinander abgestimmt werden.Bei allen Verfahren im Schon- und Widmungsgebiet (Paragraph 2,) ist darauf zu achten, daß das Quell- und Grundwasservorkommen seiner Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd erhalten bleibt und die verschiedenen wasserwirtschaftlichen Interessen zur Ermöglichung einer gesunden wasserwirtschaftlichen Entwicklung dieses Gebietes aufeinander abgestimmt werden.
Schlagworte
Schongebiet, Waldwirtschaft, Naturschutz, Quellwasservorkommen
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2017
Dokumentnummer
NOR12132005
Alte Dokumentnummer
N8197429192L