Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutze des Wasservorkommens im Gebiet des Sarstein, Sandling und Loser
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 736/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1984Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Ortsangaben beziehen sich auf die Österreichische Karte 1 : 50.000, Blatt 96, Bad Ischl, aufgenommen 1927 bis 1935, vollständige Kartenrevision 1966, einzelne Nachträge 1973, und Blatt 97, Bad Mitterndorf, aufgenommen 1972 (ohne Kartenrevision und ohne einzelne Nachträge).
(2)Absatz 2,Die im § 2 festgelegten Gebiete sind in diese Karten einzutragen, die beim Amt der Oberösterreichischen und beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (jeweils Wasserrechtsbehörde und Wasserbuch), bei den Bezirkshauptmannschaften Gmunden und Liezen sowie der Politischen Expositur Aussee, weiters bei den Gemeindeämtern der Marktgemeinden Bad Aussee und Bad Goisern und der Gemeinden Altaussee und Obertraun zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen sind.Die im Paragraph 2, festgelegten Gebiete sind in diese Karten einzutragen, die beim Amt der Oberösterreichischen und beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (jeweils Wasserrechtsbehörde und Wasserbuch), bei den Bezirkshauptmannschaften Gmunden und Liezen sowie der Politischen Expositur Aussee, weiters bei den Gemeindeämtern der Marktgemeinden Bad Aussee und Bad Goisern und der Gemeinden Altaussee und Obertraun zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen sind.
(3)Absatz 3,Die Grenzen des Schon- und Widmungsgebietes (§ 2) sind in der Natur, insbesondere an wichtigen Verkehrswegen, durch Aufstellen von Hinweistafeln mit der Bezeichnung „Wasserschongebiet“ entsprechend zu kennzeichnen.Die Grenzen des Schon- und Widmungsgebietes (Paragraph 2,) sind in der Natur, insbesondere an wichtigen Verkehrswegen, durch Aufstellen von Hinweistafeln mit der Bezeichnung „Wasserschongebiet“ entsprechend zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2017
Dokumentnummer
NOR12132008
Alte Dokumentnummer
N8197429195L