Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 198/2015Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn die im § 1 genannte Person bei der erstmaligen Untersuchung frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden ist, der betreffenden Person einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn die im Paragraph eins, genannte Person bei der erstmaligen Untersuchung frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden ist, der betreffenden Person einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015
Dokumentnummer
NOR12132028
Alte Dokumentnummer
N8197449211J