Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 198/2015Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
Wird eine im § 1 genannte Person anläßlich der wöchentlich vorzunehmenden Untersuchungen als an einer Geschlechtskrankheit erkrankt befunden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Ausweis (§ 2) einzuziehen und erst nach erfolgter Heilung wieder auszufolgen. Wird eine im Paragraph eins, genannte Person anläßlich der wöchentlich vorzunehmenden Untersuchungen als an einer Geschlechtskrankheit erkrankt befunden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Ausweis (Paragraph 2,) einzuziehen und erst nach erfolgter Heilung wieder auszufolgen.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015
Dokumentnummer
NOR12132030
Alte Dokumentnummer
N8197449213J