Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 198/2015Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 6.Paragraph 6,
Stellt das Organ bei der Überprüfung nach § 5 fest, daß sich die betreffende Person der regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchung nicht unterzogen hat, so hat es den Ausweis unverzüglich abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Stellt das Organ bei der Überprüfung nach Paragraph 5, fest, daß sich die betreffende Person der regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchung nicht unterzogen hat, so hat es den Ausweis unverzüglich abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015
Dokumentnummer
NOR12132032
Alte Dokumentnummer
N8197449215J