Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen
Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
B. Besondere Bestimmungen
Physikotherapeutischer Dienst
§ 10. (1) Die Ausbildung an Schulen für den physikotherapeutischen Dienst hat eine grundlegende Kenntnis der Ausführung physikalischer Behandlungen sowie ein ausreichendes Verständnis für die diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen auf diesem Gebiete zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in allen elektrotherapeutischen Behandlungen, ferner in der Thermo-, Photo-, Hydro- und Balneotherapie sowie in der Mechanotherapie (Heilgymnastik, Massage und Ultraschallbehandlung) zu unterweisen, daß sie bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte Assistenten (Assistentinnen) für physikalische Medizin allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.Paragraph 10, (1) Die Ausbildung an Schulen für den physikotherapeutischen Dienst hat eine grundlegende Kenntnis der Ausführung physikalischer Behandlungen sowie ein ausreichendes Verständnis für die diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen auf diesem Gebiete zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in allen elektrotherapeutischen Behandlungen, ferner in der Thermo-, Photo-, Hydro- und Balneotherapie sowie in der Mechanotherapie (Heilgymnastik, Massage und Ultraschallbehandlung) zu unterweisen, daß sie bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte Assistenten (Assistentinnen) für physikalische Medizin allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.
(2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung, im physikotherapeutischen Dienst hat die in der Anlage 1, Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.
Schlagworte
Thermotherapie, Phototherapie, Hydrotherapie
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR12131933
Alte Dokumentnummer
N8197417650L