Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1993 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 872/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.199331.08.1996 BGBl. Nr. 872/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen

Dienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 872/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

B. Besondere Bestimmungen

Physikotherapeutischer Dienst

Paragraph 10, (1) Die Ausbildung an Schulen für den physikotherapeutischen Dienst hat eine grundlegende Kenntnis der Ausführung physikalischer Behandlungen sowie ein ausreichendes Verständnis für die diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen auf diesem Gebiete zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in allen elektrotherapeutischen Behandlungen, ferner in der Thermo-, Photo-, Hydro- und Balneotherapie sowie in der Mechanotherapie (Heilgymnastik, Massage und Ultraschallbehandlung) zu unterweisen, daß sie bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte Assistenten (Assistentinnen) für physikalische Medizin allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.

  1. Absatz 2,Die theoretische Ausbildung, im physikotherapeutischen Dienst hat die in der Anlage 1, Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.

Schlagworte

Thermotherapie, Phototherapie, Hydrotherapie

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10010365

Dokumentnummer

NOR12131933

Alte Dokumentnummer

N8197417650L