Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.01.1993 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 872/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.199331.08.1996 BGBl. Nr. 872/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen

Dienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 872/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst

Paragraph 13, (1) Die Ausbildung an Schulen für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst hat eine grundlegende Kenntnis der Ausführung aller Laboratoriumsmethoden, die im Rahmen des medizinischen Untersuchungs-, Forschungs- und Heilbetriebes erforderlich sind, zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in allen Untersuchungsmethoden, insbesondere auf den Gebieten der klinischchemischen und klinisch-hämatologischen sowie der histologischen, mikrobiologischen und serologischen Untersuchungen zu unterweisen, daß sie der Ausübung ihres Berufes als diplomierte medizinischtechnische Assistentinnen (Assistenten) allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.

  1. Absatz 2,Die theoretische Ausbildung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst hat die in der Anlage 2, Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.

Schlagworte

Untersuchungsbetrieb, Forschungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10010365

Dokumentnummer

NOR12131936

Alte Dokumentnummer

N8197417653L